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Änderung von Steuerbescheiden bei Datenübermittlung durch Dritte

Das Finanzamt darf einen Steuerbescheid ändern, wenn es durch eine spätere Datenübermittlung durch Dritte, etwa dem Rentenversicherungsträger, auf einen eigenen Fehler aufmerksam wird. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigt.

Im zugrunde liegenden Fall hatten die Kläger in ihrer Steuererklärung auch ihre Renteneinkünfte erklärt. Das Finanzamt hat diese im Steuerbescheid jedoch nicht erfasst. Später traf eine Datenübermittlung des Rentenversicherungsträgers zu den Renteneinkünften ein, woraufhin das Finanzamt den Bescheid zu Lasten der Kläger änderte. Diese Handhabung hat der BFH mit Urteil vom 27.11.2024 (Az. X R 25/22) bestätigt.

In der analogen Welt war die Änderung eines Steuerbescheids nur unter besonderen Voraussetzungen möglich, etwa bei ausdrücklichem Vorbehalt der Nachprüfung oder nachträglich bekanntgewordenen Tatsachen. Letzteres war im Streitfall nicht erfüllt, da die Informationen über die Renteneinkünfte ja mit der Steuererklärung bereits vorlagen.

Neue Regel aufgrund Digitalisierung

Im Zuge der Digitalisierung hat der Gesetzgeber jedoch mit Wirkung ab 2017 die Vorschrift des § 175b der Abgabenordnung (AO) geschaffen. Danach kann ein Steuerbescheid geändert werden, soweit Daten an das Finanzamt übermittelt werden, die bisher nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden. Weitere, insbesondere einschränkende Voraussetzungen enthält diese Norm nicht. Daher kann die Änderung auch dann erfolgen, wenn dem Finanzamt oder dem Steuerpflichtigen zuvor ein Fehler unterlaufen ist. Dies hat sich im hier entschiedenen Fall zugunsten des Finanzamts ausgewirkt, würde aber umgekehrt ebenso zugunsten des Steuerpflichtigen gelten.

(BFH / STB Web)

Artikel vom 10.07.2025

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