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Verwaltungsgericht zu Anforderungen an Rücklagen von Apothekerkammern

Beitragsbescheide der Apothekerkammer Nordrhein aus den Jahren 2021 und 2022 sind rechtswidrig. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden, weil die Rücklagenbildung den rechtlichen Anforderungen nicht genügte. Geklagt hatte ein Apotheker aus Düsseldorf.

Den Apothekerkammern ist die Bildung von Vermögen untersagt, das zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht benötigt wird. Bei der jährlichen Aufstellung des Haushaltsplanes muss eine Kammer daher eine Prognose über den voraussichtlichen Finanzmittelbedarf treffen, der insbesondere durch Mitgliedsbeiträge aufzubringen ist. Der Bildung von Rücklagen sind dabei rechtliche Grenzen gesetzt: Sie müssen durch einen sachlichen Zweck gerechtfertigt sein. Bei der Haushaltsplanung ist zudem das Gebot der Schätzgenauigkeit zu beachten.

Rücklagen müssen sachlich gerechtfertigt sein

Die gerichtliche Kontrolle der Haushaltspläne der Apothekerkammer Nordrhein für die Beitragsjahre 2021 und 2022 habe ergeben, dass die Kammer diesen Anforderungen nicht gerecht geworden sei, so das Gericht. Den Protokollen der Kammerversammlung lasse sich kein Hinweis darauf entnehmen, dass die Versammlung Überlegungen zur Höhe der allgemeinen Rücklage angestellt hätte, die auf 3 Millionen Euro festgesetzt worden war.

Keine nachvollziehbare Risikoprognose

Nicht erkennbar sei, dass die Höhe der Rücklage auf einer individuellen Prognose der Finanzierungsrisiken des jeweiligen Haushaltsjahres beruhte. Erforderlich sei eine konkrete, transparente und objektiv nachvollziehbare Risikoprognose, an der es fehle, so das Gericht zu seinem am 22.6.2026 verkündeten Urteil (Az. 20 K 5583/21).

Gegen das Urteil ist die Berufung beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich, die das Gericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen hat.

(VG Düsseldorf / STB Web)

Artikel vom 02.07.2026

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