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Übertragung eines Familienheims unter Ehegatten

Die Steuerbefreiung für die lebzeitige Zuwendung eines Familienheims unter Ehegatten kann auch dann greifen, wenn der eine Ehegatte das Familienheim in eine Ehegatten-GbR einbringt, an der beide zu gleichen Teilen beteiligt sind.

Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 4. Juni 2025 (Az. II R 18/23) entschieden. Im Streitfall war die Ehefrau zunächst Alleineigentümerin des gemeinsam bewohnten Familienheims und übertrug dieses unentgeltlich in das Vermögen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), an der sie und ihr Ehemann zu jeweils 50 Prozent beteiligt waren.

Finanzamt setzte Schenkungsteuer fest

Das Finanzamt setzte gegenüber dem Ehemann Schenkungsteuer fest und verweigerte die von ihm beantragte Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG). Nach dieser Vorschrift ist die Übertragung eines Familienheims zwischen Ehegatten grundsätzlich von der Schenkungsteuer ausgenommen.

Klage hatte Erfolg

Mit seiner Klage vor dem Finanzgericht hatte der Mann allerdings Erfolg. Dessen Auffassung bestätigte nun der BFH. Zivilrechtlich hätte zwar die GbR als eigenständige Rechtsträgerin das Eigentum an dem bebauten Grundstück erlangt. Für die Schenkungsteuer sei jedoch der Ehemann – unabhängig vom Zivilrecht – entsprechend seiner hälftigen Beteiligung an der GbR als bereichert anzusehen. Daher stehe ihm auch die Steuerbefreiung für das Familienheim zu.

(BFH / STB Web)

Artikel vom 29.10.2025

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