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Keine gesundheitsbezogenen Angaben über pflanzliche Stoffe

Auf Ersuchen des deutschen Bundesgerichtshofs (BGH) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel geprüft. Dabei geht es um gesundheitsbezogene Angaben über pflanzliche Stoffe.

Das deutsche Unternehmen Novel Nutriology vertreibt ein Nahrungsergänzungsmittel, das Safran- und
Melonensaft-Extrakte enthält. Das Unternehmen warb für das Nahrungsergänzungsmittel damit, dass diese
Extrakte stimmungsaufhellend wirkten sowie Stressgefühle und Erschöpfung reduzierten. 

Ein deutscher Wirtschaftsverband verklagte das Unternehmen auf Unterlassung dieser Angaben, die unionsrechtswidrig seien. Der EuGH stellte dazu zunächst klar, dass nach einer Verordnung aus dem Jahr 2006 die Verwendung gesundheitsbezogener Angaben bei der Werbung für Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel grundsätzlich verboten ist. Eine Ausnahme dazu gilt, sofern es sich um von der Europäischen Kommission zugelassene und in die Liste der zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben aufgenommene Angaben handelt.

Ihre Prüfung der Angaben über pflanzliche Stoffe hat die Kommission allerdings derzeit ausgesetzt und sie daher noch nicht in die Listen zulässiger gesundheitsbezogener Angaben aufgenommen. Daher dürfen gesundheitsbezogene Angaben zu pflanzlichen Stoffen derzeit nicht bei der Werbung für Nahrungsergänzungsmittel verwendet werden.

(EuGH / STB Web)

Artikel vom 12.05.2025

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