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Keine Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit infolge Tätowierung

Wer sich tätowieren lässt, erhält bei Komplikationen keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Das geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein hervor.

Die als Pflegehilfskraft beschäftigte Klägerin ließ sich am Unterarm tätowieren. Danach entzündete sich die tätowierte Stelle. Die Klägerin wurde daraufhin für mehrere Tage krankgeschrieben. Die Arbeitgeberin lehnte die Entgeltfortzahlung für diesen Zeitraum ab.

Vor Gericht argumentierte die Klägerin, dass sie ja nicht Entgeltfortzahlung für den Tätowierungsvorgang geltend mache, sondern für eine davon zu trennende zeitlich nachfolgende Entzündung der Haut. Ihr sei kein Verschulden vorzuwerfen. Es habe sich ein sehr geringes Risiko, das nur bei 1 bis 5 Prozent der Fälle von Tätowierungen auftrete, verwirklicht. Tätowierungen seien als Teil der privaten Lebensführung geschützt und mittlerweile weit verbreitet.

Die Arbeitgeberin entgegnete, die Klägerin habe bei der Tätowierung in eine Körperverletzung eingewilligt. Das Risiko einer sich anschließenden Infektion gehöre deshalb nicht zum normalen Krankheitsrisiko und könne dem Arbeitgeber nicht aufgebürdet werden.

Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet

Das Landesarbeitsgericht ist der Argumentation der Klägerin nicht gefolgt. Vielmehr habe sie die Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet, da sie mit einer anschließenden Entzündung hätte rechnen müssen. Damit stelle ihr Verhalten einen groben Verstoß gegen ihr eigenes Gesundheitsinteresse dar. Komplikationen in bis zu 5 Prozent der Fälle sei nicht völlig fernliegend.

Bei Medikamenten werde eine Nebenwirkung als "häufig" angegeben, wenn diese in mehr als 1 Prozent, aber weniger als 10 Prozent der Fälle auftrete. Zudem sei die Komplikation in der Hautverletzung durch die Tätowierung selbst angelegt, so das Gericht in seinem Urteil vom 22. Mai 2025 (Az. 5 Sa 284 a/24).

(LAG Schleswig-Holstein / STB Web)

Artikel vom 07.07.2025

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