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Beitragsbemessungsgrenzen für Gutverdiener steigen

Das Bundeskabinett hat am 8. Oktober 2025 neue Grenzwerte bei den Rechengrößen der Sozialversicherung beschlossen. Gutverdienende zahlen dadurch ab Januar 2026 höhere Beiträge. Für Normalverdienende und ihre Arbeitgeber ändere sich aber nichts, so die Bundesregierung.

Die Aktualisierung der Rechengrößen erfolgt jährlich und ist gesetzlich vorgeschrieben. Sie knüpft an die Lohn- und Gehaltsentwicklung der Beschäftigten an und soll der Sicherung der Beitragsbasis in der Sozialversicherung wie auch deren Leistungsniveau dienen.

Steigende Grenzwerte in der Krankenversicherung

In der gesetzlichen Krankenversicherung soll sich die Beitragsbemessungsgrenze 2026 auf 5.812,50 Euro im Monat erhöhen (2025: 5.512,50 Euro). Bis zu diesem Bruttoeinkommen werden Beiträge in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhoben. Der darüber hinausgehende Verdienst ist beitragsfrei.

Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung beläuft sich 2026 auf monatlich 6.450 Euro (2025: 6.150 Euro). Wer über diesen Betrag hinaus verdient, kann sich privat krankenversichern lassen.

Änderungen in der Rentenversicherung

Auch die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung soll auf 8.450 Euro im Monat steigen (2025: 8.050 Euro). 

Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung, das zur Bestimmung der Entgeltpunkte im jeweiligen Kalenderjahr dient, soll für 2026 vorläufig 51.944 Euro im Jahr betragen (2025: 50.493 Euro).

Stabilisierung der sozialen Absicherung

"Ohne Anpassung der Versicherungspflichtgrenze und der Beitragsbemessungsgrenzen würde der Beitrag von Spitzenverdienern an der Finanzierung der Sozialversicherung sinken", so die Bundesregierung. Die Kosten für die soziale Sicherung würden sich nach und nach stärker auf die niedrigeren Einkommen verschieben.

Gleichzeitig würde aber auch das Absicherungsniveau für Besserverdienende sinken: Sie erhielten trotz steigender Löhne geringere Rentenansprüche. Denn für Einkommen über der Bemessungsgrenze werden keine Beiträge geleistet und somit keine Rentenansprüche erworben.

(Bundesregierung / STB Web)

Artikel vom 08.10.2025

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